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öffentlich


Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Bad Zwesten mit Erhöhung der Steuersätze



Sachvortrag:
 
Als Anlage ist der Entwurf der neuen Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Bad Zwesten beigefügt.

Am 08.11.2022 wurde digital in der darüber beraten eine Erhöhung der Spielapparatesteuer für die Zukunft vorzunehmen, da die Steuersätze bereits ab dem Jahr 2012 gelten. Es wurde die Erhöhung des Steuersatzes von 15 v.H. auf 20 v. H. angeregt.
 
Im Zuge der Änderung der Steuersätze ist es empfehlenswert auch das neue Satzungsmuster zu übernehmen, da die neue Mustersatzung durch den HSGB aufgrund der bislang getroffenen Rechtsprechungen angepasst worden ist.
 
Die Formulierung des Satzungsnamens wurde u.a. auch geändert.
 
Als Übersicht sind die letzten 3 Jahre der Steuereinnahmen aus Spielapparaten aufgeführt:
2020                4.896,13 €
2021                 2.714,16 €
2022                 11.288,60 € (davon 3.300,88 € Nachberechnungen aus 2020-2021)
2023                4.014,26 € (bis 30.06.2023)
 
In 2020 und 2021 waren die Einnahmen geringer durch die Coronapandemie, da die Aufstellungsorte oft geschlossen waren.
 
Derzeit gibt es 2 Aufsteller mit jeweils einem Aufstellungsort, die besteuert werden.
 
Die überwiegenden Einnahmen für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit sind auf den Steuersatz von 15 v.H.  zurückzuführen.
 
An einem Aufstellort werden auch Spielgeräte wie Billard, Dart oder Tischfußball zur Verfügung gestellt. Hier werden unterschiedlich pro Quartal ca. mit 100 bis 200 € vereinnahmt. Der Steuersatz beträgt hier 8 v.H.
 
Der HSGB empfiehlt, die Höhe des Steuersatzes nicht höher als 20 v.H. festzusetzen, da bis zu dieser Grenze eine Entscheidung der Rechtsprechung vorliegt. Ein Steuersatz von 20 v.H. ist verfassungsgemäß, gemäß Urteil des BFH vom 25.04.2018 - II R 43/15.
 
Durch eine Erhöhung des Steuersatzes auf 20. v.H. sind Mehreinnahmen von ca. 2.000 bis 3.000 € zu erwarten.
 
Beschluss des Gemeindevorstandes:
Der Gemeindevorstand beschließt, dass die vorliegende Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Bad Zwesten nach dem neuen Satzungsmuster des Hess. Städte- und Gemeindebundes mit in Kraft treten zum 01.01.2024 von der Gemeindevertretung beschlossen werden soll.
 

1. Beschluss:
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung die vorliegende Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Bad Zwesten nach dem neuen Satzungsmuster des Hess. Städte- und Gemeindebundes mit in Kraft treten zum 01.01.2024 zu beschließen.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
0
Nein-Stimmen:
9
Enthaltung:
1
Abwesende Mitglieder:
0
 
 
2. Beschluss:
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung die vorliegende Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Bad Zwesten nach dem neuen Satzungsmuster des Hess. Städte- und Gemeindebundes mit in Kraft treten zum 01.01.2024 ohne die Absätze 2 und 3 des § 2 zu beschließen.
 

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Enthaltung:
1
Abwesende Mitglieder:
0
 

 



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Gemeinde Bad Zwesten
Ringstr. 1, 34596 Bad Zwesten
Tel.: 05626 9993-0
E-Mail: gemeindeverwaltung@badzwesten.de
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