Der Entwurf der Neufassung der Kurbeitragssatzung 2023 war als Anlage der Erläuterung beigefügt.
Gemeinsam mit den Partnern des Hessischen Tourismusverbandes und des Dehoga Hessen hat der Hessische Heilbäderverband (HHV) eine Gesetzesinitiative zum § 13 des KAG gestartet. Damit soll sichergestellt werden, dass Kurbeitrag und Tourismusbeitrag zukünftig auch von Geschäftsreisenden erhoben werden können.
Die Änderung des Gesetzesentwurfs § 13 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) wurde am 01.08.2023 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen veröffentlicht und tritt mit der Fassung vom 20.07.2023 am 02.08.2023 in Kraft. Damit ist es ab sofort möglich, den Kurbeitrag auch für Geschäftsreisende zu erheben.
Um § 13 KAG sach- und fachgerecht anzuwenden und den Kurbeitrag oder Tourismusbeitrag auch von Geschäftsreisenden erheben zu können, muss nun die Kurbeitragssatzung angepasst werden.
Es wird vorgeschlagen, die beruflichen Gäste/Übernachtungen ebenfalls mit 1,70 € abzurechnen.
Die rechtliche Grundlage um Kurbeitrag in Bad Zwesten zu erheben ist die Kurbeitragssatzung.
Dort ist in § 1 geregelt: . (die Gemeinde) erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Schaffung und Unterhaltung der zur Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zwecke durchgeführten Veranstaltungen einen Kurbeitrag.
Die Geschäftsreisenden nutzen diese Infrastruktur ebenfalls. Daher ist es legitim, sie gleichfalls an den Kosten zu beteiligen.
Beschluss des Gemeindevorstandes:
Der Gemeindevorstand empfiehlt der Gemeindevertretung die Änderung der Kurbeitragssatzung in der vorliegenden Form zu beschließen. Der Kurbeitrag für Geschäftsreisende soll ebenfalls 1,70 € betragen.
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung die Änderung der Kurbeitragssatzung in der vorliegenden Form zu beschließen. Der Kurbeitrag für Geschäftsreisende soll ebenfalls 1,70 € betragen.
Ja-Stimmen: | 9 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Enthaltung: | 0 |
Abwesende Mitglieder: | 0 |